Technische Anschlussbedinungen TW

Die Verlegetiefe bzw. die endgültige Rohrüberdeckung von Rohroberkante zur Erdoberfläche hat wegen der
Frostsicherheit mindestens 1,20 m und die Grabenbreite mindestens 0,60 m zu betragen.
Der Grundstücksanschluss hat einen ebenen Schutz‐ bzw. Arbeitsstreifen von 3,00 m (inkl. Abstand zu
benachbarten Grundstücken) aufzuweisen, darf in diesem nicht überbaut werden (inkl. Carports, Unterstände,
Spielgeräte usw.) und ist von Bewuchs, der die Instandhaltung der Leitung beeinträchtigt, freizuhalten (Bäume,
Büsche, Hochbeete, Rabatten usw.). Im Bedarfsfall hat der Grundstückseigentümer die Leitungstrasse zu seinen
Lasten unverzüglich zu beräumen.

 

Hauseinführung

Die Hauseinführung des Grundstücksanschlusses ist sowohl für Gebäude mit Keller als auch für Gebäude ohne
Keller grundsätzlich als Einzelsparteneinführung auszuführen. Für Hauseinführungen können Produkte der
Hersteller HAUFF‐Technik oder DOYMA verwendet werden. Abweichende Produkte sind vorab mit dem ZV
TAWEG zwingend abzustimmen.

 

Es können Mehrsparteneinführungen mit linear angeordneten Einführungen verwendet werden, sofern alle
Versorgungsträger im Vorfeld der Installation ihr schriftliches Einverständnis zur gemeinsamen Nutzung dieser
Mehrsparteneinführungen erklären.

 

Hauseinführungen müssen gas‐ und wasserdicht sein. Allgemeine Leerrohre aus PE, PP oder PVC (z. B. KG‐Rohr)
o. ä. sind unzulässig; ggf. kann der ZV TAWEG die Errichtung eines Zählerschachtes nachfordern.
Hauseinführungen befinden sich immer im Eigentum und der Zuständigkeit des Grundstückseigentümers
(einschließlich der Sorge um vollständige Dichtheit).

 

Hausanschlussraum

Der Hausanschlussraum muss trocken, belüftet, frostfrei und beleuchtet sein. Er muss grundsätzlich an der, der
Versorgungsleitung zugewandten Gebäudeaußenwand angeordnet sein. Im Zuge der Antragstellung ist der
Hausanschlussraum in der beizubringenden Grundrisszeichnung hervorzuheben und der geplante Standort des
Wasserzählers eindeutig zu markieren.

 

Wasserzähler

Der Hausanschlussraum ist grundsätzlich der Aufstellort des Wasserzählers. Der Wasserzähler ist Eigentum des
ZV TAWEG. Er muss unterhalb und in ausreichendem Abstand von Gasleitungen, Kabeln oder Heizungsleitungen
sowie waagerecht in einer Einbauhöhe zwischen 0,30 m – 1,20 m installiert werden. Der Wasserzähler bzw. die
Wasserzählergarnitur soll der tiefste Punkt der trinkwasserführenden Anlagen des Grundstückseigentümers sein.
Der Wasserzähler muss stets leicht zugänglich sein. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den
Wasserzähler vor Abwasser, Schmutz‐ und Grundwasser sowie Frost zu schützen.

 

Zählerschacht

Ein Zählerschacht kann gefordert werden, wenn das Grundstück unbebaut ist oder die Versorgung des Gebäudes
mit einem Grundstücksanschluss länger als 15 m (gemessen ab Anschlussvorrichtung) erfolgt oder der
Grundstücksanschluss nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden kann oder kein Raum zur
frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. Der Zählerschacht, einschließlich seiner
Abdeckung und des Einstieges, befindet sich im Eigentum und in der Zuständigkeit des Grundstückeigentümers,
welcher verpflichtet ist, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

 

Der Zählerschacht soll grundsätzlich gemäß dem Infoblatt des ZV TAWEG „Schacht für Wasserzähler“ gestaltet
sein. Die Verwendung von Zählerschächten mit beweglichem bzw. herausziehbarem Wasserzähler o. ä.
Vorrichtungen ist unzulässig.

 

Anlagen des Grundstückseigentümers

Alle Verbrauchsleitungen, Einrichtungen, Entnahmestellen usw. sowie die Wasserqualität nach der
Übergabestelle befinden sich in Zuständigkeit des Grundstückseigentümers. Die Anlage des
Grundstückseigentümers muss so beschaffen sein, dass Rückwirkungen auf die öffentliche
Versorgungseinrichtung sowie die Trinkwasserqualität immer ausgeschlossen sind.

Die Installation, Inbetriebnahme und Kontrolle sowie wesentliche Änderungen der Anlage des
Grundstückseigentümers dürfen nur durch ein Installationsunternehmen durchgeführt werden, das in ein
Installateurverzeichnis eingetragen ist.

 

Der Grundstücksanschluss wird aus einem elektrisch nichtleitendem Material (Kunststoff) hergestellt und ist
daher als Potentialausgleich (Schutzerdung) für elektrische Anlagen nicht nutzbar. Elektrische Schutzmaßnahmen
sind durch den Grundstückseigentümer sicherzustellen.

 

Aufgrund der öffentlichen Netzstrukturen, des Netzbetriebes und des Abnahmeverhaltens sind jederzeit
Druckschwankungen möglich. Des Weiteren können sich Korrosions‐Partikel im Netz befinden. Daher wird zum
Schutz der Anlage des Grundstückseigentümers dringend empfohlen, einen Druckminderer zur Vermeidung von
Überdruck (sog. Druckstößen) zzgl. einem Manometer zur Druckmessung sowie einen Filter zur Verhinderung
von Partikeleintrag unmittelbar nach der Übergabestelle zu installieren. Zur weitergehenden Sicherung der
Anlage des Grundstückseigentümers können zusätzlich Sicherheitsventile installiert werden. Diese müssen mit
dem eingestellten Ausgangsdruck am Druckminderer abgestimmt werden. Sämtliche Einrichtungen sind
ausreichend zu dimensionieren.

 

Die Errichtung sowie der Betrieb einer Druckerhöhungsanlage (DEA) ist immer gesondert schriftlich, unter
Verwendung des bereitgestellten Formblattes des ZV TAWEG zu beantragen und genehmigungspflichtig. Die DEA
ist grundsätzlich mittelbar (erfordert einen ausreichend dimensionierten drucklosen Vorlagebehälter) an das
öffentliche Versorgungsnetz anzuschließen.

 

Sollte eine Kleinanlage zur Eigenversorgung (Eigengewinnungs‐ bzw. Eigenversorgungsanlage,
Regenwassernutzungsanlage usw.) betrieben werden, ist diese von der trinkwasserführenden Anlage des
Grundstückseigentümers gänzlich zu trennen. Eine Nachspeisung der Kleinanlage zur Eigenversorgung darf nur
über einen ungehinderten freien Auslauf erfolgen. Die Verwendung von Rohrtrennern ist aus Gründen des
Infektionsschutzes unzulässig. Gleiches gilt für die Nachspeisung von Heizungsanlagen.

Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Weiße Elster - Greiz (ZV TAWEG)
An der Goldenen Aue 10
07973 Greiz

Telefon: (03661) 61 70
Telefax: (03661) 61 71 50

info@taweg-greiz.de
Verbandsvorsitzender: Herr Alexander Schulze
Geschäftsleiterin: Frau Ines Watzek
Eigenbetrieb Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungswerke (WAW)
An der Goldenen Aue 10
07973 Greiz

Telefon: (03661) 61 70
Telefax: (03661) 61 71 50
Werkleiterin: Frau Ines Watzek

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