Vollbiologie

Vollbiologische Grundstückskläranlage

Infoblatt vollbiologische Kleinkläranlagen

 

1)        Anlagenwahl

Zur Wahl eines entsprechenden Anlagentyps ist es empfehlenswert, sich im Vorfeld gründlich zu informieren. In Deutschland dürfen nur solche Anlagen eingebaut und betrieben werden, die über eine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBT), Berlin verfügen bzw. grundsätzlich der EU Bauproduktenverordnung Nr. 305/2011 sowie der DIN EN 12566 (Teil 1, 3, 4) genügen. Es besteht demnach für alle Kleinkläranlagen in Deutschland die CE- Kennzeichnungspflicht. Die Anzahl der in Deutschland zugelassenen Anlagen ist mit weit über 100 enorm und umfasst die verschiedensten Anlagenkonfigurationen und Wirkprinzipien. Gerne stehen wir Ihnen für Nachfragen zur Verfügung. An dieser Stelle sei auch auf die Fachbetriebe (siehe weiter im Text) verwiesen, da diese oftmals auch Anlagen vertreiben und bereits zahlreiche Betriebserfahrungen gesammelt haben

 

2)       Förderung

Bitte lesen Sie hier: Förderung von Grundstückskläranlagen

 

3)        Anlagengenehmigung bis Inbetriebnahme

Die gewählte Anlage ist beim Zweckverband TAWEG mittels des Formblattes „Änderung Grundstückentwässerungsanlage – Kläranlage“ (inkl. Lageplan) und unter Angabe der DIBT-Zulassungs-Nummer zu beantragen und von diesem genehmigen zu lassen. Es ist darauf zu achten, dass im Ablauf der Anlage eine Möglichkeit zur Probennahme besteht.

Im nächsten Schritt folgt, unter Beachtung des Fördermittel-Prozederes, die Auftragsvergabe durch Sie und die Errichtung der Anlage, was vom Zweckverband TAWEG vor Ort zu kontrollieren ist.

Die Anlage darf erst nach der kostenpflichtigen Erstkontrolle in Betrieb genommen werden. Der Termin der beabsichtigten Inbetriebnahme ist daher mindestens 2 Wochen zuvor anzuzeigen. Die ordnungsgemäße Errichtung der Anlage wird durch den Zweckverband TAWEG an der offenen Baugrube kontrolliert und abgenommen. Darüber hinaus darf die Anlage nur in Betrieb genommen werden, wenn zur Erstkontrolle, spätestens aber zur Inbetriebnahme folgende Unterlagen vorliegen:

 

  • Nachweis des Anlagentyps mit Angabe der bauaufsichtlichen Zulassung (DIBT) oder gleichwertig.
  • Wasserrechtliche Erlaubnis (bei Direkteinleitung in ein Gewässer/Versickerung)
  • Genehmigung des Vorhabens durch den Zweckverband TAWEG (Formblatt)
  • protokollarische Nachweise der Dichtigkeit, Standsicherheit, Dauerhaftigkeit des Baukörpers gemäß DIN EN 1610
  • Wartungsvertrag bzw. Nachweis der Befähigung zur Eigenwartung (nur Firmen mit DWA-Zertifikat)

 

Nach der erfolgten Inbetriebnahme ist das von der Fachfirma erstellte Inbetriebnahmeprotokoll dem Zweckverband TAWEG zu übergeben. Hierbei ist der aktuelle Stand des Hauswasserzählers mitzuteilen. Die Einstufung in den zu veranlagenden Abwassertarif kann erst nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen erfolgen, welche die ordnungsgemäße Herstellung sowie den Betrieb der Anlage nachweisen. Die künftige Beibehaltung der Abwassergebühr ist mit der Vorlage der Wartungsberichte (unmittelbar nach durchgeführter Wartung) beim Zweckverband TAWEG verbunden.

 

4)        Hinweise zum Anlagenbetrieb – Pflichten des Anlagenbetreibers

Nur durch regelmäßige Wartung kann der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage gewährleistet werden, den der Zweckverband TAWEG als Aufgabenträger der Abwasserentsorgung zu kontrollieren hat.

Diese Wartungen dürfen nur von Fachbetrieben oder in sachkundiger Eigenwartung erfolgen. Beides ist an entsprechende Voraussetzungen geknüpft.  Im Fall der Eigenwartung ist der Erwerb der Fachkunde „Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen“ bei der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) nachzuweisen.

Als Fachbetriebe werden solche bezeichnet, die ein entsprechendes DWA-Zertifikat besitzen. Eine Auflistung der zertifizierten Firmen ist einsehbar unter: oder beim Zweckverband TAWEG zu erfragen.

 

4a)      Wartungsvertrag

Mit dem gewählten Fachbetrieb ist ein Wartungsvertrag abzuschließen, welcher dem Zweckverband TAWEG spätestens zur Inbetriebnahme vorzulegen ist. Ebenso sind alle, die im Ergebnis der regelmäßigen Wartung der Kleinkläranlage durch die Wartungsfirma erstellten Prüfprotokolle dem Zweckverband zur Kenntnis zu geben. Dies hat direkt von der Wartungsfirma über den EDV-Schnittstellen-Standard „DIWA“ zu erfolgen.

 

4b)      Schlammabfuhr

Bestandteil der Wartung ist die Begutachtung der Schlammspiegelhöhe in den Schlammspeicherkammern der Anlage. Wird die Schlammabfuhr als erforderlich erachtet, obliegt es Ihnen dies in die Wege zu leiten. Bei nicht einhalten der Abfuhrzyklen ist die Funktionsfähigkeit der Anlagenteile gefährdet, was letztlich Reparaturen verursachen und zur Überschreitung der Ablaufwerte führen kann. Das derzeit im Auftrag des Zweckverbandes TAWEG tätige Entsorgungsunternehmen, ist wie folgt zu erreichen:

 

Entsorgungsgesellschaft mbH „Umwelt“, Mehla, Tel.:036622-56816

 

4c)      Betriebsbuch

Darüber hinaus gehört es zu Ihrer Pflicht als Anlagenbetreiber ein Betriebsbuch zu führen. Neben der Dokumentation der monatlichen Eigenkontrollen sind in diesem sämtliche mit der Anlage in Verbindung stehenden Unterlagen abzuheften und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Zweckverband TAWEG ist als Aufgabenträger der Abwasserentsorgung verpflichtet, die Kleinkläranlagen im Verbandsgebiet regelmäßig und wiederkehrend vor Ort zu kontrollieren. Neben der Funktion der Anlage ist hierbei auch die ordnungsgemäße Führung des Betriebsbuches zu beurteilen. Einleitgenehmigungen, Anlagendokumentationen, –zulassungen und Betriebsanleitung sind dauerhaft, Entsorgungsnachweise, Wartungsprotokolle, Analyseberichte und Unterlagen etwaiger Mängelbeseitigungen mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

 

5)        Grenzwerte

Die Grenzwerte im Ablauf der Anlage richten sich, sofern nichts Weiteres gefordert, nach der derzeit gültigen Abwasserverordnung (AbwVO) Anhang 1, wonach folgende Ablaufwerte einzuhalten sind:

 

CSB ≤ 150 mg/l | BSB ≤   40 mg/l

 

6)        Schadensfall

Eventuelle Schadensfälle wie beispielsweise Fehlfunktionen, Havarien oder Grenzwertüberschreitungen im Ablauf sind dem Zweckverband TAWEG unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus stehen Sie als Betreiber in der Pflicht, Maßnahmen zur Fehlerbehebung einzuleiten, i.d.R. unter Zuhilfenahme des Herstellers oder der Wartungsfirma.

 

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie, dass eine Einleitung von gewerblichem Abwasser, Niederschlags- und Dränwasser sowie Jauche, Mineralölen oder Ähnlichen nicht zulässig ist und zu Fehlfunktionen der Anlage führen kann.

 

Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Weiße Elster - Greiz (ZV TAWEG)
An der Goldenen Aue 10
07973 Greiz

Telefon: (03661) 61 70
Telefax: (03661) 61 71 50

info@taweg-greiz.de
Verbandsvorsitzender: Herr Alexander Schulze
Geschäftsleiterin: Frau Ines Watzek
Eigenbetrieb Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungswerke (WAW)
An der Goldenen Aue 10
07973 Greiz

Telefon: (03661) 61 70
Telefax: (03661) 61 71 50
Werkleiterin: Frau Ines Watzek

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