Technische Anschlussbedingungen AW

Begriffe

Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontroll- oder Messschacht auf dem Grundstück des Anschlussnehmers.

Grundstücksentwässerungsanlagen (GEA) sind Einrichtungen eines Grundstückes, die zum Ableiten des Abwassers dienen, einschließlich des Kontroll-/Messschachtes bzw. der Grundstückskläranlage.

Schmutzwasser…sind Abwässer aus Haushalt (oder Gewerbe) die von WC, Küche, Bad – also von Waschbecken und Spülen, Waschmaschinen, Geschirrspülern, Duschen und Badewannen usw. stammen.

Niederschlagswasser Gemeint ist hier auf den versiegelten Flächen der Grundstücke anfallendes, nicht schädlich verunreinigtes und somit nicht behandlungswürdiges Regenwasser oder auch Schnee.

Fremdwasser…ist Grundwasser, welches durch Undichtigkeiten ins Rohrleitungssystem eindringt.

Trennsystem/Mischsystem Beim Trennsystem erfolgt die getrennte Ableitung und Behandlung von Schmutz- und Niederschlagswasser, in verschiedenen Rohr- und Behandlungssystemen, begonnen auf den Grundstücken der Anschlussnehmer. Im Mischsystem erfolgt die Ableitung und Behandlung in einem Rohr- und Behandlungssystem.

Grundsätzliche Anforderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen

Die im Grundstück befindlichen Entwässerungsanlagen haben sich in einem nach dem derzeit aktuellen Stand der Technik entsprechenden Zustand zu befinden. Gleiches gilt für deren Unterhaltung und den Betrieb.

Sowohl für die Standsicherheit als auch für die Betriebssicherheit trägt der Anschlussnehmer die Verantwortung und hat diese auf seinem Grundstück sicher zu stellen. So sind beispielsweise Deformierungen oder gar Leitungseinbrüche durch ihn zu beseitigen, ebenso wie Undichtigkeiten.

Zu beachten sind hier die Forderungen der DIN 1986-100, DIN EN 476, DIN EN 752, und DIN EN 12056. Geeignete Fachunternehmen können Sie zur Anlagenüberprüfung heranziehen.

Dichtigkeit

Die Dichtheit der Anlage gemäß den o. g. Regelwerken und Forderungen ist zu gewährleisten. Die Leitungsanlagen müssen gegenüber den auftretenden Betriebsdrücken ausreichend dicht sein. Eine Exfiltration von Abwasser aus der Anlage ist ebenso unzulässig wie eine Infiltration von Grund- oder Drainagewasser.

Entlüftung

Bitte achten Sie auf eine Entlüftung der Rohrleitungsanlage. Dies wird in der Regel über die im Gebäude befindlichen Fallleitungen über Dach realisiert. Die Entlüftung dient u. a. zum Druck-Ausgleich innerhalb der Leitung bei verschiedenen Betriebszuständen und ist daher für einen regelkonformen Anlagenbetrieb zwingend.

Revisionsschächte bzw. -öffnungen

Am Ende der GEA ist unmittelbar nach der Grundstücksgrenze ein Kontrollschacht je Leitung zu errichten, der zu Spülzwecken und zur Inspektion der Grundleitungen auf Ihrem Grundstück genutzt werden kann. Der Schacht ist in einer der folgenden Größen erforderlich:

  • Durchmesser 600 mm bis 1 m Tiefe
  • Durchmesser 800 mm bis 2 m Tiefe und
  • Durchmesser 1000 mm ab 2 m Tiefe.

Alternativ ist eine Reinigungsöffnung in der Grundleitung im Keller auch zulässig, falls das Gebäude direkt an der Grundstücksgrenze steht oder nur einen geringen Abstand zu dieser besitzt. Hierbei muss die Öffnung aus technischen Gründen mindestens 0,30 m lang sein.

Generell empfiehlt sich der Einbau von Kontrollöffnungen bei Richtungs- oder größeren Gefälleänderungen sowie bei Einbindestellen mehrerer Leitungsstränge.

Rückstausicherung

Jedes Grundstück ist vor Rückstau aus der Kanalisation zu schützen. Grundlage hierfür bilden die DIN EN 12056 Teil 1 und die DIN 1986 Teil 100. Die Rückstauebene liegt ca. 30 cm über der Oberkante der Straßenoberfläche. Es obliegt dem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer, die Rückstausicherung des Anschlusskanals für o. g. Grundstück regelmäßig zu kontrollieren bzw. zu warten oder die Nachrüstung durch ein geeignetes Fachunternehmen zu veranlassen.

Leitungssicherung

Verläuft die Abwasserleitung über ein privates Fremdgrundstück, wird eine dingliche Sicherung durch Eintragung eines entsprechenden Nutzungsrechtes ins Grundbuch des dienenden Grundstückes empfohlen. Hierzu müssen sich beide Parteien bei einem Notar entsprechend vereinbaren.

Kostentragung

Die Aufwendungen für die Herstellung des Anschlusskanals, soweit sich dieser außerhalb des öffentlichen Straßengrundes befindet, sind vom Grundstückseigentümer zu finanzieren. Die Kosten für die Herstellung der Kontrollschächte und für eventuelle Leitungsverlegungen vom Kontrollschacht zum Gebäude (Grundstücksentwässerungsanlage) trägt gleichfalls der Grundstückseigentümer. Vom Zweckverband erfolgt die Finanzierung im öffentlichen Straßengrund bis zur ersten Grundstücksgrenze des öffentlichen Straßengrundes. Für Kontrollen, Abnahmen sowie Untersuchungen von Anlagen des Anschlussnehmers verweisen wir vorsorglich auf die Kostenfolge gemäß Verwaltungskostensatzung des ZV TAWEG.

Vorschriften

  • Entwässerungssatzung (EWS) des ZV TAWEG in der jeweils gültigen Fassung
  • DIN 1986-100 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke
  • DIN EN 12056 Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden
  • DIN EN 476 Allgemeine Anforderungen an Bauteile für Abwasserkanäle
  • DIN EN 752 Entwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden

 

Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Weiße Elster - Greiz (ZV TAWEG)
An der Goldenen Aue 10
07973 Greiz

Telefon: (03661) 61 70
Telefax: (03661) 61 71 50

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Geschäftsleiterin: Frau Ines Watzek
Eigenbetrieb Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungswerke (WAW)
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