Eigengewinnungsanlagen

Der Betrieb von Eigengewinnungsanlagen ist anzeigepflichtig

 

Es ist ein oft gesehenes Bild, dass in Trinkwasser-Kundenanlagen mittels einfachem T-Stück und Kugelhahn zur „schnellen Umstellung bei Trockenheit“ Wasser direkt aus einem Brunnen oder einer Zisterne (sog. Eigengewinnungsanlagen) zusätzlich eingespeist wird. Hier hat das vom Zweckverband bereitgestellte Trinkwasser nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV) unmittelbaren Kontakt mit nicht aufbereitetem, geschweige denn adäquat geprüftem Wasser. Nur ein „ungehinderter freier Auslauf“ der Kategorie AA gemäß DIN EN 1717 wäre technisch zulässig. Installationsunternehmen, welche in einem Installateur-Verzeichnis eingetragen sind, wissen dies. Auch fachmännisch hergestellte Hausinstallationen entsprechen nicht immer den Vorgaben, da auch „Rohrtrenner“ oder „Rohrunterbrecher“ hygienisch unzureichend sind.

 

Die strengen Vorgaben dienen wesentlich dem Schutz des Trinkwassers und der Vorbeugung vor Gesundheitsgefahren, die durch den Betrieb zusätzlicher privater Anlagen entstehen können. Das Risiko einer Übertragung von gesundheitsgefährdenden Mikroorganismen liegt bei einer unsachgemäß errichteten Hausinstallation sehr hoch. Im schlimmsten Fall kann sich eine Qualitätsbeeinträchtigung im öffentlichen Versorgungsnetz ausbreiten. Deshalb prüft der Zweckverband TAWEG im Rahmen seiner Aufgaben den Bestand von Eigengewinnungsanlagen im Verbandsgebiet.

 

Als Grundsatz gilt, dass der gesamte Bedarf an Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu decken ist (Benutzungszwang). Die Grundstückseigentümer, welche eine Eigengewinnungsanlage betreiben, sind daher gem. § 6 Abs. 4 der Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes TAWEG (WBS) verpflichtet, die Anlage dem Zweckverband TAWEG anzuzeigen und eine (Teil-) Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung schriftlich zu beantragen. Auch dem Gesundheitsamt sind die Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung solcher Anlagen schriftlich anzuzeigen (§ 13 Trinkwasserverordnung – TrinkwV). Ohne Anzeige beim Gesundheitsamt ist der Betrieb nicht nur rechts- sondern ordnungswidrig (§ 25 Nr. 3 TrinkwV) und wird durch das Gesundheitsamt entsprechend geahndet.

 

Unabhängig davon ist beim Betrieb einer Eigengewinnungsanlage (mit Ausnahme von reiner Gartenbewässerung) die darüber entnommene Wassermenge immer durch einen geeigneten und geeichten Kaltwasserzähler zu erfassen.

 

Selbsterklärung zum Betrieb von Eigenversorgungsanlagen

Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Weiße Elster - Greiz (ZV TAWEG)
An der Goldenen Aue 10
07973 Greiz

Telefon: (03661) 61 70
Telefax: (03661) 61 71 50

info@taweg-greiz.de
Verbandsvorsitzender: Herr Alexander Schulze
Geschäftsleiterin: Frau Ines Watzek
Eigenbetrieb Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungswerke (WAW)
An der Goldenen Aue 10
07973 Greiz

Telefon: (03661) 61 70
Telefax: (03661) 61 71 50
Werkleiterin: Frau Ines Watzek

Fördermittelbekanntmachung

Partner