Technische Anschlussbedinungen TW

Allgemeines

Grundlagen

Sämtliche Anschluss- und Versorgungsbedingungen sind in den Satzungen des Zweckverbandes TAWEG, insbesondere der Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes TAWEG (WBS), der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes TAWEG (GS-WBS) und der Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes TAWEG geregelt. Weiterhin gelten mit der Wasserversorgung in Verbindung stehende allgemein anerkannte Regeln der Technik wie z. B. DIN-Normen und DVGW-Regelwerke (insbesondere die Technischen Regeln für Trinkwasser-Installationen-TRWI sowie die Technischen Regeln für Wasserverteilungsanlagen-TRWV), welche grundsätzlich einzuhalten sind sowie rechtliche Vorgaben wie z. B. die Trinkwasserverordnung.

Begriffe

Grundstücksanschlüsse sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle. Sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.

Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend die Anbohrschelle oder den Abzweig sowie den dazugehörigen technischen Einrichtungen.

Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Absperrarmatur der Wasserzähleranlage, mit der die nachfolgenden Anlagen des Grundstückseigentümers einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden können. Sie befindet sich grundsätzlich auf dem Grundstück.

Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung. Sie befindet sich grundsätzlich auf dem Grundstück.

Wasserzähler ist eine Messeinrichtung, die die aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung über die Anlagen des Grundstückseigentümers entnommene Wassermenge erfasst. Er befindet sich grundsätzlich auf dem Grundstück.

Anlagen des Grundstückseigentümers (Verbrauchsleitungen) sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle, mit Ausnahme des Wasserzählers. Sie können auch außerhalb des Grundstücks liegen.

Organisatorisches

Die Herstellung, eine Änderung, die Erneuerung sowie die Abtrennung des Grundstücksanschlusses ist immer formell schriftlich beim ZV TAWEG zu beantragen. Die entsprechenden Formblätter des ZV TAWEG sind zu verwenden.
Die Arbeiten werden ausschließlich durch Mitarbeiter des ZV TAWEG oder durch im Auftrag des ZV TAWEG handelnde Dienstleister ausgeführt. Erdarbeiten können in Abstimmung mit dem ZV TAWEG außerhalb des öffentlichen Straßengrundes in Eigenleistung erbracht werden, sofern die jeweiligen Grundstückseigentümer hierfür schriftlich Zustimmung erteilt haben.

Technisches

Grundstücksanschluss

Der Grundstücksanschluss ist so kurz wie möglich und auf direktem Wege rechtwinklig und geradlinig von der Versorgungsleitung zum Hausanschlussraum zu führen. Richtungsänderungen auf dem Grundstück bzw. der Leitungsverlauf um ein Gebäude herum sind zu vermeiden. Eine Unterquerung von Gebäuden sowohl unmittelbar als auch in einem Schutzrohr ist unzulässig.
Die Verlegetiefe bzw. die endgültige Rohrüberdeckung von Rohroberkante zur Erdoberfläche hat wegen der Frostsicherheit mindestens 1,20 m und die Grabenbreite mindestens 0,60 m zu betragen.
Der Grundstücksanschluss hat einen ebenen Schutz- bzw. Arbeitsstreifen von 3,00 m (inkl. Abstand zu benachbarten Grundstücken) aufzuweisen, darf in diesem nicht überbaut werden (inkl. Carports, Unterstände, Spielgeräte usw.) und ist von Bewuchs, der die Instandhaltung der Leitung beeinträchtigt, freizuhalten (Bäume, Büsche, Hochbeete, Rabatten usw.). Im Bedarfsfall hat der Grundstückseigentümer die Leitungstrasse zu seinen Lasten unverzüglich zu beräumen.

Hauseinführung

Die Hauseinführung des Grundstücksanschlusses ist sowohl für Gebäude mit Keller als auch für Gebäude ohne Keller grundsätzlich als Einzelsparteneinführung auszuführen. Für Hauseinführungen können Produkte der Hersteller HAUFF-Technik oder DOYMA verwendet werden. Abweichende Produkte sind vorab mit dem ZV TAWEG zwingend abzustimmen.
Es können Mehrsparteneinführungen mit linear angeordneten Einführungen verwendet werden, sofern alle Versorgungsträger im Vorfeld der Installation ihr schriftliches Einverständnis zur gemeinsamen Nutzung dieser Mehrsparteneinführungen erklären.
Hauseinführungen müssen gas- und wasserdicht sein. Allgemeine Leerrohre aus PE, PP oder PVC (z. B. KG-Rohr) o. ä. sind unzulässig; ggf. kann der ZV TAWEG die Errichtung eines Wasserzählerschachtes nachfordern. Hauseinführungen befinden sich immer im Eigentum und der Zuständigkeit des Grundstückseigentümers (einschließlich der Sorge um vollständige Dichtheit).

Hausanschlussraum

Der Hausanschlussraum muss trocken, belüftet, frostfrei und beleuchtet sein. Er muss grundsätzlich an der, der Versorgungsleitung zugewandten Gebäudeaußenwand angeordnet sein. Im Zuge der Antragstellung ist der Hausanschlussraum in der beizubringenden Grundrisszeichnung hervorzuheben und der geplante Standort des Wasserzählers eindeutig zu markieren.

Wasserzähler

Der Hausanschlussraum ist grundsätzlich der Aufstellort des Wasserzählers. Der Wasserzähler ist Eigentum des ZV TAWEG. Er muss unterhalb und in ausreichendem Abstand von Gasleitungen, Kabeln oder Heizungsleitungen sowie waagerecht in einer Einbauhöhe zwischen 0,30 m – 1,20 m installiert werden. Der Wasserzähler bzw. die Wasserzählergarnitur soll der tiefste Punkt der trinkwasserführenden Anlagen des Grundstückseigentümers sein. Der Wasserzähler muss stets leicht zugänglich sein. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie Frost zu schützen.

Wasserzählerschacht

Ein Wasserzählerschacht kann gefordert werden, wenn das Grundstück unbebaut ist oder die Versorgung des Gebäudes mit einem Grundstücksanschluss länger als 15 m (gemessen ab Anschlussvorrichtung) erfolgt oder der Grundstücksanschluss nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden kann oder kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. Der Wasserzählerschacht, einschließlich seiner Abdeckung und einer bei begehbaren Schächten ggf. vorhandenen Einstiegshilfe, befindet sich im Eigentum und in der Zuständigkeit des Grundstückeigentümers, welcher verpflichtet ist, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

Es sind Wasserzählerschächte des Typs FLEXORIPP der Fa. Wilhelm Ewe GmbH & Co. KG einzusetzen. Diese Wasserzählerschächte werden direkt vom Zweckverband TAWEG oder durch einen vom Zweckverband beauftragten Dienstleister bereitgestellt. Dadurch soll u. a. Inkompatibilität vermieden werden. Es gelten die satzungsrechtlichen Bestimmungen.
Die allgemeinen Spezifikationen des Wasserzählerschachtes wie Einbautiefe (Rohrdeckung), Ausstattung und Schachtabdeckung entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt „Schacht für Wasserzähler“ des ZV TAWEG zur Kenntnis. Davon abweichende Bedarfe sind mit dem Zweckverband TAWEG gesondert abzustimmen.
Gänzlich andere Wasserzählerschächte jedweder Art sind beim Zweckverband TAWEG gesondert schriftlich zu beantragen und nur nach dessen Genehmigung zu verwenden. Die Abweichung ist entsprechend zu begründen.

Anlagen des Grundstückseigentümers

Alle Verbrauchsleitungen, Einrichtungen, Entnahmestellen usw. sowie die Wasserqualität nach der Übergabestelle befinden sich in Zuständigkeit des Grundstückseigentümers. Die Anlage des Grundstückseigentümers muss so beschaffen sein, dass Rückwirkungen auf die öffentliche Versorgungseinrichtung sowie die Trinkwasserqualität immer ausgeschlossen sind.

Die Installation, Inbetriebnahme und Kontrolle sowie wesentliche Änderungen der Anlage des Grundstückseigentümers dürfen nur durch ein Installationsunternehmen durchgeführt werden, das in ein Installateurverzeichnis eingetragen ist.

Der Grundstücksanschluss wird aus einem elektrisch nichtleitenden Material (Kunststoff) hergestellt und ist daher als Potentialausgleich (Schutzerdung) für elektrische Anlagen nicht nutzbar. Elektrische Schutzmaßnahmen sind durch den Grundstückseigentümer sicherzustellen.

Aufgrund der öffentlichen Netzstrukturen, des Netzbetriebes und des Abnahmeverhaltens sind jederzeit Druckschwankungen möglich. Des Weiteren können sich Korrosions-Partikel im Netz befinden. Daher wird zum Schutz der Anlage des Grundstückseigentümers dringend empfohlen, einen Druckminderer zur Vermeidung von Überdruck (sog. Druckstößen) zzgl. einem Manometer zur Druckmessung sowie einen Filter zur Verhinderung von Partikeleintrag unmittelbar nach der Übergabestelle zu installieren. Zur weitergehenden Sicherung der Anlage des Grundstückseigentümers können zusätzlich Sicherheitsventile installiert werden. Diese müssen mit dem eingestellten Ausgangsdruck am Druckminderer abgestimmt werden. Sämtliche Einrichtungen sind ausreichend zu dimensionieren.

Die Errichtung sowie der Betrieb einer Druckerhöhungsanlage (DEA) ist immer gesondert schriftlich, unter Verwendung des bereitgestellten Formblattes des ZV TAWEG zu beantragen und genehmigungspflichtig. Die DEA ist grundsätzlich mittelbar (erfordert einen ausreichend dimensionierten drucklosen Vorlagebehälter) an das öffentliche Versorgungsnetz anzuschließen.

Sollte eine Kleinanlage zur Eigenversorgung (Eigengewinnungs- bzw. Eigenversorgungsanlage, Regenwassernutzungsanlage usw.) betrieben werden, ist diese von der trinkwasserführenden Anlage des Grundstückseigentümers gänzlich zu trennen. Eine Nachspeisung der Kleinanlage zur Eigenversorgung darf nur über einen ungehinderten freien Auslauf erfolgen. Die Verwendung von Rohrtrennern ist aus Gründen des Infektionsschutzes unzulässig. Gleiches gilt für die Nachspeisung von Heizungsanlagen.

Medientrennung, Einstellung Wasserbezug, Gebäudeabbruch usw.

Da die Einstellung des Wasserbezuges gem. WBS grundsätzlich nur in Verbindung mit einem Gebäudeabbruch möglich ist, sind nachstehende Punkte diesbezüglich zu beachten.

Zur Legitimation und in Vorbereitung der Einstellung des Wasserbezuges gem. WBS ist dem ZV TAWEG eine Auftragsbestätigung des mit dem Gebäudeabbruch beauftragten Unternehmens, aus denen ein Ansprechpartner nebst Kontaktdaten sowie ein konkreter Ausführungszeitraum hervorgehen, vorzulegen. Erst hiernach ergehen vonseiten des Zweckverbandes Handlungen zu einem möglichen Ausbau des Wasserwählers bzw. zur Einstellung des Wasserbezuges.
Im Arbeitsfeld der Abbruchtätigkeiten befindliche ober- und besonders nichtsichtbare unterirdisch liegende Anlagen des ZV TAWEG, sind vor Lasteintrag und Erschütterungen auskömmlich zu sichern. Es sind geeignete Dämpfungsschichten (Erde, Sand usw.) und ggf. Lastverteilungsplatten einzusetzen.
Anlagen des ZV TAWEG, insbesondere nichtsichtbare unterirdische Medienleitungen, sind vorab der Maßnahmen mit in die Beweissicherung zum Gebäudeabbruch vonseiten des Auftraggebers aufzunehmen.
Die Abtrennung des betreffenden Grundstücksanschlusses von der führenden Versorgungsleitung erfolgt unmittelbar im Zuge des Gebäudeabbruchs durch den ZV TAWEG. Sofern sich diese Trennstelle innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes befindet, ist die für den Gebäudeabbruch ohnehin erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde auf den ZV TAWEG zu erweitern sowie die Verkehrsleittechnik in der Örtlichkeit bis zum Abschluss der Medientrennung vonseiten des Auftraggebers des Gebäudeabbruches vorzuhalten und für den ZV TAWEG zur Betretung bzw. zur Inanspruchnahme unentgeltlich frei zu geben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Weiße Elster - Greiz (ZV TAWEG)
An der Goldenen Aue 10
07973 Greiz

Telefon: (03661) 61 70
Telefax: (03661) 61 71 50

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Verbandsvorsitzender: Herr Alexander Schulze
Geschäftsleiterin: Frau Ines Watzek
Eigenbetrieb Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungswerke (WAW)
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