Entsorgung

Fäkalschlammentsorgung

Was ist Fäkalschlamm?

Als Fäkalschlamm bezeichnet man den Inhalt aus Grundstückskläranlagen und Absetzgruben.
Die Entsorgung wird als sog. “Rollender Kanal” bezeichnet, da entsprechende Schlamm – Saugfahrzeuge die Grubeninhalte aufnehmen und zur Kläranlage transportieren.

 

Wer ist zuständig?

Die Zuständigkeit über den Betrieb einer Grundstückskläranlage und somit auch über die Entleerung der Grubeninhalte liegt beim Grundstückseigentümer.

 

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten der Entsorgung sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.

 

Entleerungszeiträume?


Biologische Kleinkläranlage nach DIN 4261 Teil 2
(das Protokoll der letzten Wartung ist dem Zweckverband vorzulegen)
gemäß Wartungsvertrag
sonst jährlich
Mehrkammerausfaulgrube nach DIN 4261 Teil 1
(nutzbares Volumen 1,5 m³/E und mindestens 6 m³)
zweijährig
Mehrkammerabsetzgrube nach DIN 4261 Teil 1
(nutzbares Volumen von 0,3 m³/E und mindestens 3 m³)
jährlich
Absetzgruben und Mehrkammerfaulgruben nach TGL 7762
(Zwei- oder Dreikammergrube mit 0,2 m³/E bemessen)
jährlich

 

Bitte beachten Sie, dass das Volumen des verfügbaren Schlammspeicherraumes nicht mit dem Anlagenvolumen zu verwechseln ist. In der Regel beläuft sich das Speichervolumen (Schlammstapelraum) auf 50% des Anlagennutzvolumens.

 

Gegebenenfalls lässt sich, im Falle der Unterbelastung oder der Überdimensionierung der Anlage, der Zeitraum um ein Jahr verlängern. Hierzu ist eine kostenpflichtige Schlammspiegelmessung beim Zweckverband TAWEG zu beantragen.

 

Das entsprechende Formular zur Beauftragung der Schlammspiegelmessung kann im PDF-Format heruntergeladen werden und ist unterschrieben beim Zweckverband TAWEG einzureichen.

 

Schlammspiegelmessung

Die Kontrolle der Grundstückskläranlage vor Ort umfasst die Messung des Schlammspiegels mit einfachen Mitteln (Höhe des Bodenschlammes) sowie die der Schwimmschlammschicht.
Zusätzlich wird eine visuelle Prüfung des baulichen Zustandes der Anlage durchgeführt, welche eventuell die Prüfung der angeschlossenen Einleitstellen /Funktionsprobe) einschließt.
Das Ergebnis der Erteilung bzw. Ablehnung einer Terminverlängerung/Teilentleerung wird Ihnen schriftlich zugestellt.

 

 

Wie wird die Entsorgung im ZV TAWEG gehandhabt?

Die Abfuhr des Schlammes aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben gehört gemäß § 58 Thüringer Wassergesetz zur hoheitlichen Pflichtaufgabe des Zweckverbandes TAWEG. Mit der Abfuhr des Schlammes ist z. Z. die Entsorgungsgesellschaft mbH „Umwelt“ in Mehla beauftragt, mit denen der genaue Abfuhrtermin abgestimmt werden kann.
Die Zuständigkeit der Schlammabfuhr liegt beim Grundstückseigentümer. Das bedeutet, dass dieser die Entleerung rechtzeitig bei einem der Entsorgungsunternehmen beantragen muss.

 

Entsorgungsgesellschaft mbH „Umwelt“
Sitz in Mehla
Tel.: 036622 / 56816

 

Der Zweckverband TAWEG behält sich Kontrollen der Einhaltung der Zeiträume vor. Sollte ein Grundstückseigentümer mit der Schlammabfuhr seiner Anlage in Verzug kommen, wird er zur Abfuhr aufgefordert.

 

 

Was passiert mit dem Fäkalschlamm?

Die Entsorgungsgesellschaften realisieren den Transport des Schlammes zur Annahmestation der öffentlichen Kläranlagen in Greiz und Berga, wo dieser nach den rechtlichen Bestimmungen behandelt und entsorgt wird.

 

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Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Weiße Elster - Greiz (ZV TAWEG)
An der Goldenen Aue 10
07973 Greiz

Telefon: (03661) 61 70
Telefax: (03661) 61 71 50

info@taweg-greiz.de
Verbandsvorsitzender: Herr Alexander Schulze
Geschäftsleiterin: Frau Ines Watzek
Eigenbetrieb Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungswerke (WAW)
An der Goldenen Aue 10
07973 Greiz

Telefon: (03661) 61 70
Telefax: (03661) 61 71 50
Werkleiterin: Frau Ines Watzek

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